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dann gibt es Art. 37 GG (Politik)

Eisen, DO, Sonntag, 19.11.2023, 22:46 (vor 22 Tagen) @ klsch

Art 37

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Das klingt so, als würde es theoretisch gehen. Ich frage mich, wie das praktisch geht, wenn da der Bundesbeauftragte aufmarschiert und den a) keiner reinlässt oder b) den Stinkefinger zeigt…


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