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Regelung für Geimpfte und Genesene ggf schon am Wochenende (Corona)

markus, Dienstag, 04.05.2021, 11:05 (vor 1050 Tagen) @ simie

Und das Grundrecht kann auch ausgeübt werden, sobald dies die Inzidenzzahlen zulassen. Zuerst mit Tests, dann relativ schnell nur noch mit kleinen Einschränkungen. Das Grundrecht ist nicht davon betroffen, dass ein Betrieb nicht exklusiv für Geimpfte öffnen darf.

Das Grundrecht ist immer betroffen. Wenn ein Gastronom zunächst geimpfte Personen bedienen möchte, dann ist auch das Teil des Rechts am ausgeübten Gewerbebetriebs. Die Frage ist, ob der Blick rein auf die Inzidenzen noch zulässig ist, wenn bereits geimpfte Personen so gut wie keinen Einfluss mehr auf die Inzidenzen haben. Hier kann das Grundrecht am ausgeübten Gewerbebetrieb zumindest mit einem begrenzten Personenkreis wieder ausgeübt werden. Eine komplette Schließung kann dann zu weitgehend und unverhältnismäßig sein. Ausgeschlossen werden können dann allenfalls noch Personen, die nicht geimpft sind oder keinen negativen Schnelltest vorweisen, weil nur von diesen Personen eine Gefahr ausgeht. So ist es derzeit bei Friseuren. So hätten auch Impfverweigerer eine Chance, am normalen Leben teilzunehmen, wobei man dann auch irgendwann die Kosten der Schnelltests an die Impfverweigerer weiterreichen sollte.


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