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Wer A sagt, muss auch B sagen (Politik)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Montag, 21.09.2026, 08:30 (vor 56 Minuten) @ Ulrich

Du kannst nicht alle naselang über ein Verbotsverfahren der AfD schwafeln und bei den Linken, insbesondere in Berlin, geflissentlich wegschauen.


Du agierst hier nach dem Motto "Was nicht passt, wird passend gemacht!". In der AfD sind mittlerweile verfassungsfeindliche Positionen allgemein verbreitet. Bei der Berliner Linken hingegen sind die Antisemiten eine kleine Minderheit, in andern Landesverbänden spielen sie gar keine Rolle.

Das, was sich in der AfD abspielt, legt die Einleitung eines Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nahe. Das, was sich bei der Berliner Linken abspielt, macht sie als Koalitionspartner untragbar.

Letzteres beruhigt mich dann doch ein wenig.

Ich habe mit dem Verbotsverfahren übrigens exakt ein Problem. Das muss sitzen. Das ist - wie Eminem schon besungen hat - one shot, do not miss your chance to blow.

Und selbst das Gutachten der GFF ist imho deutlich zu weit weg davon, dass das reichen könnte. Aus zwei Gründen. Erstens: Entscheidend ist nicht das BVerfG, sondern der EGMR. Da wäre die entscheidende Schlacht zu schlagen. Der prüft Parteiverbote allerdings unter anderen Voraussetzungen als das BVerfG.

Zweitens:

Ich zitiere das Verwaltungsgericht Köln. Und da ging es "nur" um die Einstufung als "gesichert rechtsextrem".

Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet werden. Die Antragstellerin als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann. Eine solche Prägung der Gesamtpartei im Sinne einer beherrschenden Grundtendenz ist durch wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, die sowohl die politischen Ziele der Partei sowie die hierauf gerichteten Verhaltensweisen ihrer Anhänger und Funktionäre in den Blick nimmt. Eine Prägung der Partei kann anhand der normativen Bewertung ihrer politischen Hauptziele wie auch aufgrund der quantitativen Häufung entsprechender Äußerungen und Verhaltensweisen von Repräsentanten der Partei anzunehmen sein.

Zwar ist das Gericht nach der Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Die Antragstellerin vertritt teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen. Insoweit liegen nunmehr konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Es besteht insoweit der starke Verdacht, dass die Antragstellerin bei Erlangung entsprechender politischer Gestaltungsmöglichkeiten die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will. In das Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin wurden etwa zumindest zwei konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens aufgenommen. So sind nach dem Bundestagswahlprogramm der Antragstellerin „der Bau von Minaretten und der Muezzinruf [...] zu untersagen“ und ein „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ anzustreben. Diese Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden. Der dahingehend bestehende starke Verdacht wird auch durch der Antragstellerin zurechenbare abwertende Äußerungen begründet, die kein konkretes Ziel benennen, aber zu dem Schluss nötigen, dass auch deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden.

Nach der Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens kann gegenwärtig jedoch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei durch die vorstehend erörterten Positionen festgestellt werden.

Den letzten Absatz bitte genau lesen und verstehen. Es reicht derzeit noch nicht einmal für die Einstufung, für die die Voraussetzungen deutlich niedriger liegen. Ich habe keinen Bock auf eine vom BVerfG geadelte Nazi-Partei, die das dann wie einen Schild vor sich her tragen kann.


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