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BVerfG hat nicht gefordert, dass Schlafzelte aufgebaut werden dürfen (Sonstiges)

Kulibi77, Samstag, 08.07.2017, 04:09 (vor 2456 Tagen) @ Zoon
bearbeitet von Kulibi77, Samstag, 08.07.2017, 04:13

Du willst ein Stadion bauen mit 20.000 Plätzen. Stadt sagt du darfst überhaupt kein Stadion bauen. Gericht entscheidet du darfst ein Stadion mit 4000 Plätzen bauen. Hat die Stadt gewonnen und es bleibt bei einer grünen Wiese oder darfst du doch ein Stadion bauen?

In diesem Falle sage ich Folgendes: ich darf ein Stadion bauen, aber nur mit 4.000 Plätzen, so dass sich die Behörde insoweit durchgesetzt hat als sie den Bau eines größeren Stadions verhindert hat.

Im Protestcamp-Fall hat die Behörde das Camp aber genehmigt und zwar an einem anderen Standort und dann in Entenwerder. Das ist schon ein anderer Fall. Und am Schluss stritt man vor dem OVG über das verbot von Schlafzelten etc. und hierbei setzte sich die Behörde ganz überwiegend durch. Es blieben letztlich 1.200 Schlafzelte verboten. Insoweit besteht das Verbot ja auch fort, weil durch das OVG lediglich die Vollziehung des Verbots eingeschränkt wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit 300 Schlafzelte untersagt wurden).

An der Stelle klinke ich mich aus und wünsche ich eine gute Nacht!

Die Stadt wollte 0 und hat 300 bekommen. Der Gegner wollte 15 Tore schießen, aber hat am Ende nur 3:0 gesiegt. Du hättest dich gerne mit einem 0:0 in die Verlängerung gerettet. Sicherlich bemerkenswert wenn man unterstellt dass die städtische Behörde ein Kreisligist ist und der Gegner der CL-Gewinner der Juristerei. Es ist wohl eher umgekehrt. Eine Versammlungsbehörde söllte doch ganz gut Bescheid wissen über Versammlungsrecht. Aber am Ende bleibt die Niederlage und dass der Gegner die nächste Runde spielen darf und Du nicht. Eine Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden und hat einfach mal so die Rechtssprechung des BVerfG ignoriert. Ja, sie haben 1200 Camper mit der "Taktik" verhindert, aber das ist nicht der Maßstab an der eine Behörde in einem Rechtsstaat zu messen ist. Der Zweck heiligt nicht die Mittel.


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