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Dürfen wieder laufen - vermummt (Sonstiges)

Jurist81, Freitag, 07.07.2017, 07:48 (vor 2457 Tagen) @ MDomi

§ 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz (VersG): Es ist auch verboten,
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.

Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG ist die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bewehrt.

Wir haben hier einen unstreitigen, manigfachen Verstoß gegen diese Vorschrift. Über Sinn und Unsinn dieser Regelung kann man meinetwegen streiten. Insbesondere sollte man auch die Angemessenheit der gewählten Mittel der Polizei überprüfen, aber eines sollten wir nicht tun: Die Polizei als auctor spiritus der Ausschreitungen festmachen oder behaupten, der Grund des Einschreitens "sei konstruiert". Es ist verboten mit 120km/h innerhalb geschlossener Ortschaften vor einem Kindergarten zu fahren. Auch wenn zehnmal nichts passiert, bin ich froh, wenn die Polizei jedesmal einschreitet, wenn dort jemand gegen das geltende Recht verstößt

Von daher sollte jeder friedfertige Demonstrant mit den Vermummten brechen und diese allein "im Regen" stehen lassen und nicht die Schuld bei der Polizei zu suchen.


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