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Stadt Hamburg - Protestcamper 4:1 (Sonstiges)

Kulibi77, Freitag, 07.07.2017, 22:46 (vor 2456 Tagen) @ Zoon
bearbeitet von Kulibi77, Freitag, 07.07.2017, 22:49

Laut Bundesverfassungsgericht durfte das Protestcamp mit beschränkenden Auflagen versehen werden, wenn dies die örtlichen Verhältnisse zum Schutz der Grünanlagen erfordern.

Dazu braucht es kein BVerfG. Das ist Alltag seit Jahrzehnten. Das BVerfG hat aber in seinem Urteil auch klargestellt dass Übernachtungsmöglichkeiten und eine damit verbundene Infrastruktur natürlich nicht einfach rundweg abgelehnt werden darf. Genau das hat die Behörde vor und nach der Entscheidung getan.

Um die Begründung des OVG zu zitieren:

"Nach dieser Rechtsprechung lässt sich eine gänzliche Untersagung des Aufstellens von Infrastruktureinrichtungen, wie sie in der Auflage Nr. 3 zum Bescheid vom 2. Juli 2017 aufgeführt sind (Schlafzelte, Duschen, Küchen), nicht begründen."

Mal abgesehen davon dass die zuständige Behörde noch nicht mal den Versuch unternommen hat eine Begründung zu liefern. Wozu auch? Ihre Juristen wussten auch dass das quatsch ist. Das ist eine schallende Ohrfeige vom OVG. Auch wenn sie eigentlich nur offensichtliche Fakten ansprechen.

Am Schlafzelte-Verbot hielt die Behörde aber fest, zumal dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.07.2017 in seinen entscheidungserheblichen Gründen kein Hinweis zu entnehmen ist, dass Schlafzelte zu genehmigen sind. Mit diesem Verbot setzte sie sich dann auch überwiegend durch.

Du versuchst zum wiederholten mal begrenzende Auflagen mit einem Totalverbot gleich zu setzen. Es ist und bleibt nicht dasselbe. Die totale Verweigerung eines Grundrechts ist nicht das gleiche wie einen geregelten Rahmen zur Ausübung eines Grundrechts aufzustellen. Du vergleichst Äpfel mit Birnen und das Ergebnis von diesem Vergleich ist: Äpfel sind keine Birnen vice versa.

Ich halte die Begründung des OVG für eine Beschränkung auf 300 Schlafplätze auch für rechtlich falsch, aber das ist im Vergleich zum rechtsirrigen Verhalten der Behörde nur eine Detaildiskussion.


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