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Stadt Hamburg - Protestcamper 4:1 (Sonstiges)

Zoon, Freitag, 07.07.2017, 22:27 (vor 2484 Tagen) @ Kulibi77

Der Veranstalter beantragte ein Protestcamp im Elbpark Entenwerder. Die Behörde untersagte dieses Camp in Ziffer 1. Die Entscheidung vom 1. Juli hob dieses Verbot durch das gestatten eines Widerspruch mit aufschiebender Wirkung auf. Da waren wir doch schon? Damit war das Protestcamp legal und rechtmäßig angemeldet. Am frühen Nachmittag des 2. Juli wurde dem Veranstalter durch die Polizei der Zugang zum Gelände verweigert. Der Veranstalter legte sowohl gegen die polizeirechtliche Maßnahme als auch wegen der Missachtung der Gerichtsentscheidung vom 1. Juli um ca. 14 Uhr und 16 Uhr jeweils Widerspruch beim VG ein. Als den Behörden dämmerte dass diese Beschwerden Erfolg haben könnten, hob die Behörde um 18:45 den alten Bescheid auf und erließ einen neuen Bescheid. Dieser neue Bescheid war in den entscheidenden Passagen (Ziffer 1 und 3) im Wortlaut der gleiche (bis auf drei Wörter) wie der alte. Und gegen eben jenen alten Bescheid hatte der Veranstalter bekanntlich bereits gültigen Rechtsschutz.

Die Behörde hat alles getan um diese Rechtssprechung des BVerfG schlichtweg zu ignorieren und nicht in ihren Entscheidungsprozeß einzubinden.

Das ist doch so nicht richtig. Gerade der von Dir kritisierte zweite Bescheid trug der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, was letztlich auch das OVG ganz überwiegend bestätigt hat.

Laut Bundesverfassungsgericht durfte das Protestcamp mit beschränkenden Auflagen versehen werden, wenn dies die örtlichen Verhältnisse zum Schutz der Grünanlagen erfordern.

Der erste Bescheid genügte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, weil die Behörde das Camp einem anderen Standort zuwies, ohne dabei auf die örtlichen Gegebenheiten am beantragten Standort Entenwerder einzugehen. Hierauf wurde die Behörde vom Verwaltungsgericht hingewiesen (Beschluss vom 01.07.2017).

Mit dem zweiten Bescheid korrigierte die Behörde diesen Fehler, in dem sie nun das Camp Entenwerder genehmigte.

Am Schlafzelte-Verbot hielt die Behörde aber fest, zumal dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.07.2017 in seinen entscheidungserheblichen Gründen kein Hinweis zu entnehmen ist, dass Schlafzelte zu genehmigen sind. Mit diesem Verbot setzte sie sich dann auch überwiegend durch.


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