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BVerfG hat nicht gefordert, dass Schlafzelte aufgebaut werden dürfen (Sonstiges)

Kulibi77, Freitag, 07.07.2017, 23:49 (vor 2456 Tagen) @ Zoon
bearbeitet von Kulibi77, Freitag, 07.07.2017, 23:53

Nur ist es ein prinzipieller Unterschied ob man eine Demonstration komplett verbietet oder zum Beispiel eine bestimmte Route vorschreibt. Ist der grundsätzlich Unterschied wirklich so schwer zu verstehen?

Was schreibst Du denn da? Ein komplettes Verbot des Protestcamps hat es doch gar nicht gegeben. Abgesehen davon habe ich doch darauf hingewiesen, dass mit dem ersten Bescheid das Camp einem anderen Standort zugewiesen wurde, auch damals schon ohne Schlafzelte, Kochgelegenheiten etc. Insoweit wüsste ich nicht, wo ich da - wenn ich Deinem Beispiel folge - den Unterschied zwischen einem Totalverbot des Camps oder dem Streit über beschränkende Auflagen, wie dem Verbot von Schlafzelten etc., verkannt hätte.

Ist es wirklich so schwer zu verstehen, dass die Durchsetzung von 300 Schlafplätzen kein wirklicher Erfolg ist, wenn man zuvor 1.500 Schlafzelte (beim Stadtpark waren es noch 5.000) beantragt hatte? da kann man doch nicht von Behördenwillkür oder Rechtsbeugung schreiben, wie Du es gemacht hast.

Es ging um ein Totalverbot der "Infrastruktur" die zu einem Protest gehört. Das hat die Behörde getan. Ich kann dich nur an die gute Begründung des OVG (abgeleitet von der schon deutlich älteren Rechtssprechung des BVerfG) verweisen. Da ist es eigentlich ganz verständlich wiedergegeben. Ein über Tage andauernder Protest, von auch auswärtig angereisten Versammlungsteilnehmern, hat natürlich das Recht eine Infrastruktur zu schaffen um diesen Menschen den Protest zu ermöglichen. Dazu gehören Schlafmöglichkeiten oder auch Küchen und Sanitäranlagen. Das hat das OVG nur unter Auflagen möglich gemacht. Die "Mathematik" mit der das OVG auf 300 kam halte ich persönlich für falsch. Es ist aber ein himmelweiter Unterschied zu einem Totalverbot das die Behörde durchsetzen wollte. Ich hab auch keine Lust das nochmal anders zu formulieren. Es ist halt so... Ansonsten hätte das OVG auch einfach den Bescheid unverändert lassen können und das Totalverbot bestehen lassen können. Es liegt offensichtlich wohl ein Rechtsverstoß der Behörde vor.


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