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Lockerungen für Geimpfte rücken näher (Corona)

markus, Samstag, 24.04.2021, 22:12 (vor 1098 Tagen) @ Thomas
bearbeitet von markus, Samstag, 24.04.2021, 22:15

Jemanden die Grundrechte mit dem Argument einzuschränken, dass sich andere benachteiligt fühlen könnten, dürfte kein ausreichender Grund sein.


Wie siehst Du dies im Zusammenhang mit Art. 3 GG?

Gute Frage. Können eventuell die Juristen hier beantworten. Da scheint es aber keinen Widerspruch zu geben.

Ich kenne die Diskussionen ziemlich gut aus unserem Betrieb, wo wir auch mit zahlreichen Regelungen Grundrechte einschränken. Da dürfen z.B. die Staplerfahrer während der Arbeit kein Radio hören. Da gab es dann auch die Forderung, dass aus Solidarität auch alle anderen Mitarbeiter das zukünftig nicht mehr dürfen. Nur geht das laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gar nicht. Das Verbot muss vielmehr in jedem Einzelfall verhältnismäßig sein. Man muss immer differenzieren. Bei den Staplerfahrern beruht das Verbot auf den Arbeitsschutz. Diesen Grund hat man aber z.B. bei den Sachbearbeitern nicht. Sachbearbeiter können ihre Arbeit auch dann noch ordnungsgemäß und sicher erfüllen, wenn sie nebenbei Radio hören. Ein Radioverbot kann in dem Fall nicht begründet werden.

Ähnlich ist auch mit dem Nutzungsverbot von privaten Handys während der Arbeitszeit. Da wird man für Kundenbetreuer eher ein Verbot begründen können als z.B. für Kommissionierer, bei denen es mangels Kundenkontakt egal ist, ob gerade das Handy klingelt.

Ebenso ist das bei Arbeitskleidung. Da kann es aus hygienischen oder auch aus Gründen des Arbeitsschutz erforderlich sein, Kittel oder Sicherheitsschuhe zu tragen. Auch dort wird man nicht verlangen können, dass aus Gründen der Solidarität alle anderen Mitarbeiter ebenfalls unbequeme Sicherheitsschuhe zu tragen haben.

Oder nehmen wir Pausenzeiten. Während bei einem Teil der Mitarbeiter die Pausenzeiten festgelegt und damit eingeschränkt sind, weil die Maschinen weiterlaufen müssen, dürfen andere Pause machen wann sie wollen, weil es dort egal ist.


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