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Tanz mit Corona (Corona)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Dienstag, 06.07.2021, 18:37 (vor 1902 Tagen) @ markus

Im Arbeitsrecht geht die Prüfung so:

1. Liegt überhaupt ein legitimer Zweck vor? Das ist zu verneinen, wenn der Zweck an sich schon gegen Gesetze verstößt.

2. Eignung: Ist die Maßnahmen überhaupt dazu geeignet, den festgelegten Zweck erreichen zu können?

3. Erforderlichkeit: Gibt es ein anderes gleich wirksames, weniger in die Grundrechte einschränkende Mittel? Wenn ja, muss das mildere Mittel gewählt werden.

4. Angemessenheit: Sind die Einschränkungen insgesamt verhältnismäßig? Hier kommt es insbesondere auf den Umfang an (z.B. die Zeitdauer einer Videoüberwachung)

Im Arbeitsrecht sind wir aber nunmal nicht.

Wir sind im Bereich der Grundrechte. Und für diese Art von Einschränkungen fehlt es am legitimen Zweck.


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