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BVB startet Aufarbeitung (BVB)

Giog, Mittelhessen, Dienstag, 18.11.2025, 10:51 (vor 17 Tagen) @ markus

Der Vergleich hinkt doch schon komplett, weil das eine das Verbot eines Rechts bedeutet, dass die Allgemeinheit besitzt und das andere den Verzicht darstellt, die Person in eine Position, die sie von den anderen abhebt, zu erheben.

Und ja, dafür sollte eigentlich auch schon ein "untadeliger Ruf" eine Bedingung sein.


Natürlich unterscheiden sich die Formen formal – das eine betrifft ein allgemeines Recht, das andere einen Ausschluss aus einer privilegierten Position innerhalb eines Vereins. Aber in beiden Fällen geht es darum, wie mit mutmaßlichem Fehlverhalten umgegangen wird, bevor eine Schuld rechtskräftig festgestellt ist.

Damit blendest du allerdings aus, dass - nach allem was wir bisher wissen - eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der Verjährung der Taten ausgeschlossen sein dürfte. Insofern landet man in einer Sackgasse, wenn man etwaige Maßnahmen an den Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens knüpft, welches es hier mit großer Wahrscheinlichkeit nicht geben wird.

Rechtstaatlich ist das dann eben auszuhalten, dass die Person strafrechtlich keine Konsequenzen zu befürchten hat - über den Sinn und Unsinn der Verjährungsregelungen wurde ja unten diskutiert. Ein Verein ist allerdings eine Interessengemeinschaft mit dem gemeinsamen Nenner Borussia Dortmund. Wie wir in unserer Interessengemeinschaft mit solchen Vorfällen umgehen, können wir zu einem sehr großen Teil selbst entscheiden.


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