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Es ist bekannt, gegen wen sich die Vorwürfe richten (BVB)

Kutte92-, Münster, Mittwoch, 15.10.2025, 11:23 (vor 51 Tagen) @ Frank1299

Ja, das ist korrekt. Wäre er eine "Figur der Zeitgeschichte", würde der Name womöglich zum jetzigen Zeitpunkt bereits genannt. Aber bei dem Kerl gibt es eindeutig "kein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit."


Wenn dich das näher juristisch interessiert, suche mal nach "identifizierender Verdachtsberichterstattung". Eine Voraussetzung hierfür ist ein "Mindestbestand an Beweistatsachen". Und da reicht es dem BGH nicht, dass selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begonnen wurde. Andererseits darfs du meiner Einschätzung nach (ohne Gewähr) wahrscheinlich den Namen nennen, falls die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt.

Mit "Figur der Zeitgeschichte" hat das weniger zu tun.

Du kannst es auch "absolute Person der Zeitgeschichte" nennen und natürlich hat das was damit zu tun.

Letztlich muss ein Gericht immer entscheiden, was wichtiger ist: Aktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Anspruch der betroffenen Person auf Schutz ihrer Persönlichkeit.

Je schwerer dabei ein Eingriff in die Persönlichkeit einer Person ist, desto größer muss eben auch das begründete (!) Informationsinteresse der Öffentlichkeit sein.

Dabei spielt es bei der Interessenabwägung einer erhebliche Rolle, ob es sich um eine "Person der Zeitgeschichte" handelt, beispielsweise einen aktiven Politiker.

Unter Umständen darf also auch bei einer Verdachtsberichterstattung schon der Name genannt werden. Wenn ich mich recht erinnere, war das beispielsweise bei Metzelder so.


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