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bambam191279, Dortmund, Donnerstag, 08.10.2020, 10:59 (vor 1294 Tagen) @ Litze

Auch bei einer Ruhestörung darf die Polizei nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die Wohnung gegen den Willen des Bürgers betreten, beispielweise wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat gibt (Jemand ruft laut um Hilf). Wenn man die Polizei natürlich reinlässt, ist man "selbst Schuld". Aber jeder kann sagen. "Bleiben Sie bitte draußen!" Dann bedarf es entweder einer Gefahr im Verzug oder eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Letzteres wird es bei einer Ruhestörung nicht geben.

Mal kurz nachgefragt, da es bei uns im Haus ab und zu zu polizeilichen Einsätzen wegen Ruhestörung kam:
Wenn mein Nachbar also meint von 22h -6h morgens ne 1 Mann Diskothek zu betreiben, kann die Polizei theoretisch rein rechtlich nichts gegen Ihn machen weil es keinen richterlichen Beschluss gäbe?
Frage, weil am letzten Wochenende hier im Haus von der Polizei gedroht wurde dass sie bei wiederkommen müssens die Anlage konfisziert......
LG


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