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Gestoppte Mietzahlungen bei Zwangsschließungen (Corona)

Ausputzer, Düsseldorf, Mittwoch, 01.04.2020, 15:43 (vor 1457 Tagen) @ Ulrich

Warum sollte die eine Pflicht (des Vermieters) nicht mehr zu erfüllen sein, aber die andere (Zahlunsgpflicht des Mieters) schon. Klingt doch ganz nach §§ 275, 326 BGB.


Wieso sollte §275 greifen? Wieso sollte es für den Mieter automatisch unmöglich sein, die Miete zu zahlen, nur weil sein Laden geschlossen worden ist?

275 BGB greift für den Vermieter, weli er die nutzbare Mietsache nicht zur Verügung stellen kann
mit 323 BGB wird der Mieter von der Gegenleistungspflicht (Miete) frei


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