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Gestoppte Mietzahlungen bei Zwangsschließungen (Corona)

Klopfer ⌂, Dortmund, Mittwoch, 01.04.2020, 14:25 (vor 1483 Tagen) @ Ausputzer
bearbeitet von Klopfer, Mittwoch, 01.04.2020, 14:30

Es ist eine Hauptpflicht des Vermieters, dass sich der Mietgegenstand zum vertraglich vereinbarten Zweck eignet. Dass ist bei Unmöglichkeit/einem öffentlich-rechtlichen Verbot des vertraglich vereinbarten Zwecks (Kaufhaus, Gastronomie, Kino, Fitnessstudio) schlichtweg nicht der Fall.
Das Äquivalenzverhältnis liegt in der Mietzahlung zu einem wie vereinbart nutzbaren Mietgegenstand. Der Vermieter kann im Moment keinen Mietgegenstand zur Verfügung stellen, der sich wie verenbart nutzen lässt.

Hier liegt aber nach meiner Aufassung eine Fehlinterpretation deinerseits vor.
Die Situation, dass die Geschäftsräume nicht nutzen lassen, ergibt sich nicht aus der fehlenden Nutzbarkeit der Immobile, sondern aus der Art des Gewerbes, das darin betrieben wird.
Und dafür kann der Vermieter nicht verantwortlich gemacht werden, er stellt ja weiterhin seine Immobilie in vollem Umfang zur Verfügung. Wie der Mieter sie jetzt im Rahmen seiner Möglichkeit noch nutzt, entscheidet er selbst und niemand sonst.
Mal ganz platt: Adidas könnte ja einen Laden in der 1a-Lage auch für ein Lager und mit eigenen Werbeflächen nutzen und hierbei den Onlineverkauf fördern. Niemand würde sie daran hindern, schon gar nicht der Vermieter.

Wir haben in Deutschland im Verhältnis von Geschäftsleuten eine ganz strikte Vertragsfreiheit. Wenn Adidas einen Mietvertrag ohne Ausstiegsklausel im Verhinderungsfall unterschreibt, dann muss auch ohne wenn und aber gezahlt werden, bis zum letzen Cent.
Hier eine Übertragung aus dem allgemeinen Mietrecht vorzunehmen, das ist nicht im Sinne ehrbarer Kaufleute und aus diesem Kreis hat Adidas versucht sich zu verabschieden.

SGG
Klopfer


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