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Gestoppte Mietzahlungen bei Zwangsschließungen (Corona)

Ausputzer, Düsseldorf, Mittwoch, 01.04.2020, 14:06 (vor 1479 Tagen) @ Ulrich

Denen bricht das Geschäft völlig zusammen. Trotzdem ist es ausgesprochen dreist, noch über die aktuell eingeführten gesetzlichen Regeln deutlich hinaus zu gehen. Aber man weiß wohl, man sitzt in der aktuellen Situation insbesondere gegenüber kleineren Vermietern am längeren Hebel.

Ich habe mich bei der adidas Hexenjagd schon zurückgehalten, aber jetzt muss es einfach raus:
Es gibt gute Argumente dafür, dass bei einer Zwangsschließung des Geschäftsbetriebs die Pflicht zur Mietzahlung schlichtweg entfällt. Und zwar vollkommen unabhängig von dem (mit heißer Nadel und handwerklich schlecht) gestrickten Gesetz von letzter Woche (reiner Kündigungsausschluss).

Es ist eine Hauptpflicht des Vermieters, dass sich der Mietgegenstand zum vertraglich vereinbarten Zweck eignet. Dass ist bei Unmöglichkeit/einem öffentlich-rechtlichen Verbot des vertraglich vereinbarten Zwecks (Kaufhaus, Gastronomie, Kino, Fitnessstudio) schlichtweg nicht der Fall.
Das Äquivalenzverhältnis liegt in der Mietzahlung zu einem wie vereinbart nutzbaren Mietgegenstand. Der Vermieter kann im Moment keinen Mietgegenstand zur Verfügung stellen, der sich wie verenbart nutzen lässt.

Ja, da kann der Vermieter nichts für (er hat es nicht zu vertreten) - Aber der Mieter auch nicht!

Warum sollte die eine Pflicht (des Vermieters) nicht mehr zu erfüllen sein, aber die andere (Zahlunsgpflicht des Mieters) schon. Klingt doch ganz nach §§ 275, 326 BGB.

Natürlich kann man das auch anders sehen und niemand weiß, wei der BGH in 4 Jahren entscheiden wird. Aber die Mieter, die die Zahlug einstellen, einseitig als die "Bösen" darzustellen, wird der Sache und der Rechtslage nicht gerecht.


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