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Hopp-Anwalt: Polizei und Justiz handeln auf eigene Veranlassung (Fußball und Sport allgemein)

markus, Donnerstag, 05.03.2020, 14:42 (vor 2382 Tagen) @ horstenberg

In § 130 I StGB findet man zumindest Anhaltspunkte: Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder...


Das hat aber doch nun wirklich überhaupt nichts zu tun mit dem, worum es hier geht?

Richtig. Dietmar Hopp ist nicht diskriminiert worden.


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