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Kulibi77, Freitag, 15.06.2018, 14:00 (vor 2134 Tagen) @ Tigo

2.) Stellt der Flüchtling einen Antrag auf "internationalen Schutz" (nach Genfer Konvention), dann kommt das Dublin-Abkommen ins Spiel. Dort heißt es in Art. 3 Abs. 3: "Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen."


Ich find es gerade nicht mehr, aber habegestern noch irgendwo gelesen das die Transitländer explizit nicht als sicherer Drittstaat gelten.

Alle Mitglieder der Europäischen Union sind automatisch sichere Drittstaaten. Jetzt kann man bei einigen berechtigte Zweifel anmelden. Das wird aber schwierig bei Österreich.


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