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NRW lockert (Corona)

dNL, Sauerland, Mittwoch, 26.05.2021, 18:23 (vor 1673 Tagen) @ Matze09

Wer seit mindestens zwei wochen komplett geimpft ist braucht keinen Test, der Impfpass reicht aus. Wer genesen ist aber die Infektion länger als 6 Monate zurück liegt braucht einen negativen Corona-Test. Die tests sind ab sofort 48 Stunden gültig.


Der Passus ist aus der NRW Coronaschutzverordnung scheinbar gestrichen worden. In der Fassung ab 22. Mai hieß es unter §4 Absatz 5 noch:

(5) Unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der CO-VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) steht eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung dem Nachweis eines negativen Testergebnisses nach Absatz 4 gleich.


Diese Passage fehlt in der neuen, ab 28.05. gültigen Fassung komplett. Muss man nicht verstehen...


Ich kapiere es nicht

Es gibt halt einen Absatz (§3 Absatz 3) in dem drin steht, dass bei Personenbegrenzungen von Zusammenkünften / Veranstaltungen genesene / geimpfte nicht mitgezählt werden. Es kann nun sein, dass dadurch eben auch die Testpflicht wegfällt, weil das Kriterium des negativen Tests zur Begrenzung ansich gehört (500 negativ getestete Personen). Es könnte also sein, dass das Ganze einfach sehr unglücklich umformuliert wurde oder dass man eben sicherstellen möchte, dass auch Geimpfte / Genesene, die evtl aktuell infiziert und dementsprechend u.U. auch ansteckend sind (was ja durchaus möglich ist) "abgefangen" werden.

Edit: Hier der genaue Wortlaut:

(3) Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfü-gen in sehr hohem Maße über einen individuellen Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder jedenfalls einer Erkrankung mit schwerem Verlauf. Da sie sich aber gleich-wohl noch infizieren und die Infektion dann weitergeben können, gelten auch für sie grund-sätzlich die allgemeinen Schutzmaßnahmen, solange noch eine große Anzahl von Personen keinen Zugang zu einem vollständigen Impfangebot hatte und daher auf diesen Schutz vor ei-ner Infizierung angewiesen ist. Für die Nutzung von Angeboten sieht diese Verordnung aber für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Immunisierte Personen im Sinne die-ser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symp-tome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen, gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). So-weit in dieser Verordnung für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässi-ger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerech-net. Dies gilt nicht für in dieser Verordnung festgesetzte einrichtungsbezogene Personengren-zen pro Quadratmeter oder Kapazitätsbegrenzungen


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