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Mal zur Rechtsgrundlage (Corona)

Schnippelbohne, Bauernland, Montag, 03.08.2020, 11:48 (vor 1333 Tagen) @ Taifun

Die Versammlungsfreiheit KANN aber eingeschränkt werden. Der rechtliche Rahmen dafür ist schon da. Art. 8 II GG sieht diese Möglichkeit vor, soweit es ein entsprechendes Gesetz dafür gibt. Dieses ist im Falle einer Seuche mit § 28 Infektionsschutzgesetz vorhanden:

"§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt."

Das Bundesverfassungsgericht prüft also nur noch, ob die Einschränkung im konkreten Fall verhältnismäßig war.
Insoweit war eher lustig, dass man auf den Bildern von der Corona-Demo am Samstag einige Teilnehmer mit dem Grundgesetz hat wedeln sehen. Reinschauen tun diese Zeitgenossen offenbar eher nicht.


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