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Wahlergebnis Sachsen (Sonstiges)

Zoon, Sonntag, 26.05.2019, 23:14 (vor 1812 Tagen) @ Taifun

Naja, wenn man es unterschreibt, dann ist man einverstanden. Wenn man anfängt zu drehen und dann irgendwan gegen Auflagen klagt ist es doch per se das gleiche. Die Bedingungen kennt man vorher.

Wenn die Genehmigung nachteilige Auflagen enthält, die die Pressefreiheit einschränken, dreht man woanders und erhebt man Feststellungsklage. Beurteilungsmaßstab ist die Rechtmäßigkeit der Genehmigung/Auflage. Zur Not kann man die Sache nach Erschöpfung des Rechtswegs noch dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Hat man den Vertrag erst einmal unterschrieben, kann man, um sich von den nachteiligen und die Pressefreiheit verletzenden Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, nur sehr schwer lösen. Bei einer Klage wäre Beurteilungsmaßstab die Wirksamkeit/Nichtigkeit des Vertrages. Bloße Rechtswidrigkeit wegen Verstoß gegen Pressefreiheit wäre nicht ausreichend; die Chancen für eine erfolgreiche Klage also sehr schlecht.


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