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NEIN(!) (BVB)

markus, Mittwoch, 27.11.2024, 13:05 (vor 443 Tagen) @ Sascha

Dann muss man eben einen Antrag stellen, das zu ändern.

Aber bis das umgesetzt ist, kann ich doch nur das erwarten, was vorhanden ist.


Hybride Versammlungen kann der Vorstand ohne Beschluss und ohne Satzungsänderung anberaumen, wenn ich das richtig sehe. Nur reine Online-Mitgliederversammlungen bedürfen noch eines Beschlusses.


Nein, kann er nicht. Weil die Präsenzversammlung in der Satzung so festgeschrieben ist. Es besteht zwar eine genrelle Möglichkeit zu einer hybriden Versammlung, allerdings müsste dafür erst die Satzung geändert werden.

Das steht hier anders:

Es kann immer – auch ohne entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Satzungsregelung – zu einer hybriden Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei einer hybriden Mitgliederversammlung haben die Mitglieder aber ein Wahlrecht zwischen Teilnahme in Präsenz und Teilnahme mittels elektronischer Kommunikation. Über die Einberufung einer hybriden Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Die Zuständigkeit kann durch Satzungsregelung aber auch einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
(…)
Für Vereine mit eigener Satzungsregelung zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ändert sich durch die neue Regelung grundsätzlich nichts. Hier richten sich hybride und virtuelle Versammlungen weiterhin nach der eigenen Satzung. Die Vereinssatzung hat diesbezüglich Vorrang vor dem Gesetz (§ 40 BGB i.V.m. § 32 BGB).

Vereine ohne Satzungsregelung zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen können aufgrund des neues § 32 Abs. 2 BGB nunmehr hybride und virtuelle Mitgliedersammlungen durchführen.

https://www.vereinsrecht.de/aenderung-des-vereinsrechts-beschlossen-hybride-und-virtuelle-mitgliederversammlungen-auch-ohne-satzungsregelung-moeglich.html

In der Satzung gibt es keine Regelungen zu hybriden Versammlungen. In diesen Fällen greift dann die gesetzliche Regelung.


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