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Neu auf schwatzgelb.de: Der BVB zwischen JHV und Aktionärsversammlung: Grobes Foul von Aki Watzke (BVB)

markus, Dienstag, 26.11.2024, 11:27 (vor 444 Tagen) @ WBSTRR

Meine Frage zielte darauf ab, ob in der Normenhierarchie das BGB nicht über der Satzung steht und sie damit in diesem Punkt verdrängt.

Klar geht das Gesetz einer Satzung vor, aber nur dann, wenn die Satzung einer zwingenden Norm widerspricht.

Denn in der gesetzlichen Regelung heißt es:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung)“

Mit Berufung ist die Einberufung der Versammlung gemeint, also die Erstellung der Tagesordnung und die Einladung. Hier kann eine hybride Teilnahme vorgesehen werden. Wenn nun eine Satzung das unterbindet, hat dann nicht trotzdem das BGB Vorrang?


Nein. Es ist eben eine Kann-Vorschrift. Alles kann, nichts muss. Wie im Swingerclub.
Dementsprechend gibt es den Widerspruch der Satzung zum Gesetz, den Du hier postulierst, einfach nicht.

Der Widerspruch besteht daraus, dass die Vereinssatzung dies aktuell eben nicht ermöglicht, sondern zunächst geändert werden müsste, bevor man tatsächlich hybrid machen kann.

Ich konnte meine Frage aber inzwischen selbst beantworten. § 40 BGB sieht vor, dass die Satzung Vorrang vor § 32 BGB hat. Hier ist die Thematik auch zusammengefasst:

Für Vereine mit eigener Satzungsregelung zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ändert sich durch die neue Regelung grundsätzlich nichts. Hier richten sich hybride und virtuelle Versammlungen weiterhin nach der eigenen Satzung. Die Vereinssatzung hat diesbezüglich Vorrang vor dem Gesetz.

https://www.vereinsrecht.de/aenderung-des-vereinsrechts-beschlossen-hybride-und-virtuelle-mitgliederversammlungen-auch-ohne-satzungsregelung-moeglich.html


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