schwatzgelb.de das Fanzine rund um Borussia Dortmund
A- A+
schwatzgelb.de das Fanzine rund um Borussia Dortmund
Startseite | FAQ | schwatzgelb.de unterstützen
Login | Registrieren

Neu auf schwatzgelb.de: Der BVB zwischen JHV und Aktionärsversammlung: Grobes Foul von Aki Watzke (BVB)

WBSTRR, Tempelnah 1.5 km, Dienstag, 26.11.2024, 10:33 (vor 444 Tagen) @ markus

Meine Frage zielte darauf ab, ob in der Normenhierarchie das BGB nicht über der Satzung steht und sie damit in diesem Punkt verdrängt.

Klar geht das Gesetz einer Satzung vor, aber nur dann, wenn die Satzung einer zwingenden Norm widerspricht.

Denn in der gesetzlichen Regelung heißt es:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung)“

Mit Berufung ist die Einberufung der Versammlung gemeint, also die Erstellung der Tagesordnung und die Einladung. Hier kann eine hybride Teilnahme vorgesehen werden. Wenn nun eine Satzung das unterbindet, hat dann nicht trotzdem das BGB Vorrang?

Nein. Es ist eben eine Kann-Vorschrift. Alles kann, nichts muss. Wie im Swingerclub.
Dementsprechend gibt es den Widerspruch der Satzung zum Gesetz, den Du hier postulierst, einfach nicht.


Antworten auf diesen Eintrag:



gesamter Thread:


schwatzgelb.de unterstützen

1536837 Einträge in 16498 Threads, 14361 registrierte Benutzer Forumszeit: 13.02.2026, 18:05
RSS Einträge  RSS Threads | Kontakt | Impressum | Nutzungsbedingungen | Datenschutzerklärung | Forumsregeln