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Neu auf schwatzgelb.de: Der BVB zwischen JHV und Aktionärsversammlung: Grobes Foul von Aki Watzke (BVB)

markus, Dienstag, 26.11.2024, 10:28 (vor 444 Tagen) @ WBSTRR

Eben. Da steht ausdrücklich "kann". Bei "soll" wäre ich dabei, aber so ist es halt wirklich ins Belieben gestellt.

Soll ist muss wenn kann ;-)


Das war aber nicht meine Frage. Noch einmal anders, diesmal mit „kann“:

Die Frage war, ob man aufgrund der gesetzlichen Regelung zu einer hybriden Teilnahme einladen kann oder dafür zunächst die Satzung ändern muss.


Man muss zunächst die Satzung ändern.

Aus § 11 der Satzung: In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, das volljährig ist, eine Stimme, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

Zumindest tue ich mich sehr schwer damit, diese Bestimmung so auszulegen, dass auch "virtuell anwesende" Mitglieder davon umfasst sind.

Meine Frage zielte darauf ab, ob in der Normenhierarchie das BGB nicht über der Satzung steht und sie damit in diesem Punkt verdrängt.

Denn in der gesetzlichen Regelung heißt es:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung)“

Mit Berufung ist die Einberufung der Versammlung gemeint, also die Erstellung der Tagesordnung und die Einladung. Hier kann eine hybride Teilnahme vorgesehen werden. Wenn nun eine Satzung das unterbindet, hat dann nicht trotzdem das BGB Vorrang?


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