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Testpflicht: Geplante Regelung für Unternehmen (Corona)

markus, Dienstag, 13.04.2021, 11:40 (vor 1081 Tagen) @ Litze

Nicht alles was Arbeitgeber so umsetzen, ist auch rechtlich zulässig. Wo kein Kläger, da kein Richter. Das ist aber ein ganz anderes Thema, Anlasslos darf zumindest ein Arbeitgeber keine Personenkontrollen durchführen, es sei denn, die besondere Art der Tätigkeit rechtfertigt das. Das führt aber jetzt zu weit.

Da sind Arbeitgeber allerdings recht erfinderisch. Hohe Warenwerte rechtfertigen dann auch schnell mal anlasslose Kontrollen.


Der Arbeitgeber wird auch jetzt schon seinen Arbeitnehmer verpflichten können, einen Test durchzuführen, wenn es einen Anlass gibt, bspw. eine Infektion in der Familie, eine Reise in ein Risikogebiet, etc.

Wobei man da auch erstmal eine arbeitsvertragliche Grundlage oder aber eine Betriebsvereinbarung benötigt, um Pflichten begründen zu können. Das Direktionsrecht dürfte nicht ausreichend sein, weil die Arbeitsleistung nicht berührt wird. Aber ja. Am Ende ist es egal, auf welcher Rechtsgrundlage die Regelung steht. Entscheidend ist immer, ob die Einschränkungen einen legitimen Zweck verfolgen und diese geeignet, erforderlich und angemessen sind.


Ohne Anlässe werden solche Tests möglicherwiese auch rechtlich umsetzbar sein, wenn es sich beispielsweise um Mitarbeiter von Unternehmen mit körpernahen Dienstleistungen (Friseur) handelt, vielleicht sogar bei Mitarbeiter mit einem regen Kundenkontakt (Einzelhandel). Eine grundsätzliche Testpflicht ist aber meiner Meinung nach nicht rechtlich umsetzbar.

Du bist die ganze Zeit in der Abwägung. Da liegen wir exakt auf einer Linie. Ich sage ja nur, dass der Gesetzgeber durchaus auch in der Lage ist, grundrechtskonforme Verpflichtungen zu schaffen mit entsprechenden und ausreichenden Differenzierungen.


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