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"Failed State NRW" - Ralf Jäger - Tacheles (Sonstiges)

Ulrich, Dienstag, 10.01.2017, 22:24 (vor 2624 Tagen) @ Kulibi77

Es geht dabei um §58a Aufenthaltsgesetz. Das Gemeinsame Terrorabwehrzentrum hat eine solche Anordnung diskutiert, aber verworfen. Aus zweierlei Gründen, weil es angeblich keine gerichtsfesten Beweise für einen Terrorverdacht gibt (wobei der Paragraf eigentlich nur eine Gefahr voraussetzt und nicht eine konkrete Anschlagsplanung) und zweitens weil der Paragraf noch nie von den Behörden angewendet wurde. Sie hatten Angst vor der Courage es wenigstens zu versuchen.

Wenn ich mir den Gesetzestext anschaue dann kann ich durchaus nachvollziehen dass man nicht zu diesem Instrument gegriffen hat:

(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.

Vermutlich konnte man mit den in (1) genannten Tatsachen einfach nicht aufwarten. Nicht gerichtsverwertbare Informationen von V-Leuten, ausländischen Nachrichtendiensten, etc. fallen wohl nicht darunter. Ich bin mir deshalb sicher dass das ganze vom angerufenen Verwaltungsgericht unverzüglich kassiert worden wäre.


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