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Exklusiv! BVB-Wahlausschuss kritisiert Präsident Lunow scharf "Wünschen uns transparentes Verhalten" (BVB)

markus, Montag, 18.08.2025, 18:40 (vor 124 Tagen) @ uwelito
bearbeitet von markus, Montag, 18.08.2025, 18:45

Also wie interpretierst du denn die Satzung? Dass mehrere Kandidaten für den gleiche Posten möglich oder sogar Pflicht sind?


Naja, der entscheidende Wortlaut in der Satzung (§19 Absatz 2) ist: "Der Wahlausschuss hat der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für den Vorstand, [...] vorzuschlagen."

Das kann gelesen werden als "[für jede Position] genau einen geeigneten Kandidaten" oder eben als "einen jeden geeigneten Kandidaten". Rein semantisch ist eher von letzterem auszugehen, zumindest ist die Version mit mehreren Kandidaten durch diesen Satz auf keinen Fall ausgeschlossen.

Allerding ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so, dass die Autoren der Satzung damals die Version mit "genau einem" Kandidaten gemeint und gewollt haben. Es war ja die Absicht damals der (potentiell turbulenten und nicht ausreichend lenkbaren) Mitgliederversammlung soviel Mitbestimmung wie irgendwie möglich zu entziehen und diese in die Hände von Hinterzimmergremien zu legen, so dass die bestehende Machtclique des Vereins schön die Fäden in den eigenen Händen behalten kann. Das halt ich zwar aus demokratischer Perspektive für skandalös aber es ist eben damals so (von der MV) beschlossen worden.

Darauf, dass die Version mit "genau einem" Kandidaten gemeint ist, weisen auch die Regelungen zur Vorstandswahl (§17 Absatz 5 - Veränderter Vorschlag im 2. Wahlgang etc.) hin, bei denen zwar nicht explizit von dem "genau einem" Kandidaten gesprochen wird, die aber so eigentlich gar keinen Sinn machen bzw. notwendig wären wenn es ein normales Wahlprozedere mit mehreren Kandidaten gäbe.


Meiner Meinung nach kann ein vorgeschalteter Wahlausschuss ein durchaus vernünftiger Filter sein, der sich mit der grundsätzlichen Eignung eines Kandidaten oder einer Kandidatin befasst, damit bei der MV nicht auf einmal eine ellenlange Liste mit Hinz und Kunz vorgelegt wird. D.h., aus Sicht des Wahlausschusses können und sollten begründbar ungeeignete Kandidaten von vorne herein ausgeschlossen werden. Warum man aber grundsätzlich geeignete Kandidaten ausschliessen wollen würde, erschliesst sich mir nicht.


Wenn die Satzung aber tatsächlich nur einen Kandidaten je Posten zulässt, kann bei zwei geeigneten Kandidaten ja nur geschaut werden, wer geeigneter ist. Der andere fällt dann als weniger geeignet hinten rüber.


Das ist richtig. Aber du benutzt ja richtigerweise den Konjunktiv. Es herrscht eben kein Konsens darüber, dass die Satzung nur einen Kandidaten zulässt, sie erlaubt mehrere Interpretationen. Und wenn ich das richtig sehe, hast Du dieser Einschätzung ja auch an vielen Stellen zugestimmt. Und mal unabhängig davon, ob diese wirklich schlecht gemachte Satzung auf Absicht oder Schlampigkeit zurückzuführen ist, glaube ich nicht, dass man mit Sicherheit sagen könnte, zu welcher Beurteilung ein ordentliches Gericht gelangen würde, sollte eine Wahl angefochten werden. Denn rein operativ hat der Wahlausschuss die Möglichkeit, der Mitgliederversammlung, die laut § 11, Aufgaben und Stimmrecht (1) das beschließende Organ des Vereins ist, ohne objektiv vertretbare Gründe, Hindernisse in den Weg zu stellen, die es zumindest schwieriger gestalten, den von einer potenziellen Mehrheit präferierten Kandidaten in leichter Form wählen zu können. Ich glaube nicht, dass das Argument ausreichen würde, die MV hätte ja die Möglichkeit, den primär vom Wahlausschuss vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen, um dann "ihren" präferierten Kandidaten wählen zu können. Die allermeisten Mitglieder dürften sich über das genaue Prozedere überhaupt nicht im klaren sein. Wie auch, bei einer Satzung, die auch nach wochenlanger Diskussion z.B. hier viele Fragen offen lässt. "Selber Schuld" ist in meinen Augen als Argument nicht ausreichend. Einerseits sind die Hürden für die MV also hoch, dagegen für die vom Wahlausschuss vorgeschlagene Kandidaten und Kandidatinnen extrem niedrig. Denn § 16, Beschlussfassung (3) legt fest, dass für eine Wahl auf Vorschlag des Wahlausschusses lediglich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt wird.

Wir kennen die Argumente aus dem Gutachten leider nicht, aber für mich spricht der Wortlaut der Satzung dafür, dass mehrere Kandidaten je Posten vorgeschlagen werden können, aber nicht müssen. Denn auch wenn nur ein Kandidat je Posten vorgeschlagen wird, handelt es sich aufgrund mehrerer Posten im Plural um „Kandidaten“. Es können aber auch mehrere Kandidaten je Posten vorgeschlagen werden, oder wo genau verbietet das die Satzung? Diese Argumentation würde ich gerne einmal lesen können.


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