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Exklusiv! BVB-Wahlausschuss kritisiert Präsident Lunow scharf "Wünschen uns transparentes Verhalten" (BVB)

uwelito, Wambel forever, Montag, 18.08.2025, 13:14 (vor 125 Tagen) @ MarcBVB

Du kannst davon ausgehen, dass Gutachten idR günstig für den Auftraggeber ausfallen.

Nochmal zu meinen Zweifeln an Materna hinsichtlich einer verlässlichen und unabhängigen Stimme. Insbesondere auch mit der Bitte um deine juristische Expertenmeinung hinsichtlich meiner folgenden Einschätzung.

Materna wird ja in dem RN -Artikel dahingehend zitiert, dass die Lizenzzierungsordnung der DFL festlegen würde, wie die Vereine und entsprechende Wahlausschüsse vorzugehen hätten. Ich lese die Lizenzzierungsordnung aber vollkommen anders, weil sie explizit zwischen Kapitalgesellschaften und Vereinen unterscheidet. Welche Abschnitte der jeweiligen Paragraphen also anzuwenden sind, hängt davon ab, ob ein Antrag für eine Lizenz von einem Verein (z.B. Schalke) oder einer Kapitalgesellschaft (z.B. BVB) gestellt wird. Es ist also eine entweder/oder- Regelung. Oder sehe ich das falsch? Hier die meiner Meinung nach maßgeblichen Textpassagen:

I. Präambel
Zweck und Aufgabe des DFL e.V. ist es unter anderem, Lizenzen zur Teilnahme an
den Lizenzligen an Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt)
nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen (§ 4 Nr. 1 c) der Satzung).

§ 2
Voraussetzungen der Lizenzerteilung
Voraussetzungen für die Lizenzerteilung sind:
a) die schriftliche Bewerbung und eine rechtsverbindliche Erklärung vom
vertretungsberechtigten Organ des Bewerbers, dass die Lizenzierungsunterlagen vollständig und richtig sind.

§ 4
Rechtliche Kriterien
Für die Erfüllung der rechtlichen Kriterien ist es erforderlich, dass der Bewerber
1. 2. 3. 4. einen vollständigen, aktuellen Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
vorlegt und versichert, sämtliche Änderungen des Registerauszugs
unverzüglich mitzuteilen.

Fürs eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ihr Sitz am Sitz des Vereins
sein muss. Der Name der Kapitalgesellschaft muss den Namen des Vereins
enthalten. Die Aufnahme eines Firmennamens als Zusatz ist unzulässig.
stets die aktuelle Satzung bzw. den aktuellen Gesellschaftsvertrag und
etwaige Geschäftsordnungen sowie gegebenenfalls
Gesellschaftervereinbarungen und sonstige Regelungen vorlegt und
versichert, sämtliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen;

h.
Für einen Verein gilt zusätzlich, dass er in seiner Satzung sicherstellt oder sich
hierzu verpflichtet, dass die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und
gegebenenfalls auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, nachdem
zuvor ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder des
Vorstandes vorgeschlagen hat, oder ein von der Mitgliederversammlung in
seiner Mehrheit gewähltes Vereinsorgan den Vorsitzenden und auch
gegebenenfalls die übrigen Mitglieder des Vorstandes bestellt.

Fazit aus meiner Sicht: die Ordnung wäre für das Wahlverfahren des BVB e.V. nur massgebend, wenn es der e.V. wäre, der eine Lizenz bei der DFL beantragt. Das ist nicht der Fall.


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