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Exklusiv! BVB-Wahlausschuss kritisiert Präsident Lunow scharf "Wünschen uns transparentes Verhalten" (BVB)

markus, Montag, 18.08.2025, 15:20 (vor 125 Tagen) @ Conny Kramer

Also wie interpretierst du denn die Satzung? Dass mehrere Kandidaten für den gleiche Posten möglich oder sogar Pflicht sind?


Naja, der entscheidende Wortlaut in der Satzung (§19 Absatz 2) ist: "Der Wahlausschuss hat der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für den Vorstand, [...] vorzuschlagen."

Das kann gelesen werden als "[für jede Position] genau einen geeigneten Kandidaten" oder eben als "einen jeden geeigneten Kandidaten". Rein semantisch ist eher von letzterem auszugehen, zumindest ist die Version mit mehreren Kandidaten durch diesen Satz auf keinen Fall ausgeschlossen.

Allerding ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so, dass die Autoren der Satzung damals die Version mit "genau einem" Kandidaten gemeint und gewollt haben. Es war ja die Absicht damals der (potentiell turbulenten und nicht ausreichend lenkbaren) Mitgliederversammlung soviel Mitbestimmung wie irgendwie möglich zu entziehen und diese in die Hände von Hinterzimmergremien zu legen, so dass die bestehende Machtclique des Vereins schön die Fäden in den eigenen Händen behalten kann. Das halt ich zwar aus demokratischer Perspektive für skandalös aber es ist eben damals so (von der MV) beschlossen worden.

Darauf, dass die Version mit "genau einem" Kandidaten gemeint ist, weisen auch die Regelungen zur Vorstandswahl (§17 Absatz 5 - Veränderter Vorschlag im 2. Wahlgang etc.) hin, bei denen zwar nicht explizit von dem "genau einem" Kandidaten gesprochen wird, die aber so eigentlich gar keinen Sinn machen bzw. notwendig wären wenn es ein normales Wahlprozedere mit mehreren Kandidaten gäbe.

Warum genau? Genauso wie die Mitglieder einen einzigen Kandidaten im ersten Wahlgang durchfallen lassen können, können sie doch auch zwei oder noch mehr Kandidaten durchfallen lassen. Ich sehe nicht, dass dies ausschließlich nur bei einem einzigen passieren kann.


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