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Kontrollen (Corona)

HoschUn, Ort, Mittwoch, 28.10.2020, 19:14 (vor 2171 Tagen) @ Zoon

Lies mal § 16 Abs. 3 und Abs. 4 Infektionsschutzgesetz. Dort ist ein Betretungsrecht verankert, um die Einhaltung von Maßnahmen überwachen zu können. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass hierdurch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) eingeschränkt wird.

Das hat überhaupt nichts mit den ominösen verdachtsunabhängigen Kontrollen irgendwelcher Wohnungen zu tun die er so fürchtet.


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