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Lauterbach fordert Kontrollen in Privatwohnungen (Corona)

Lutz09, Tor zum Sauerland, Mittwoch, 28.10.2020, 18:20 (vor 1886 Tagen) @ Ulrich

Um es noch einmal für alle klarzustellen, weil es viel Kritik gibt: ich lehne es ab, dass Polizei oder Ordnungskräfte Wohnungen kontrollieren. Die Privatwohnung bleibt voll geschützt. Trotzdem müssen wir an Bürger eindringlich appellieren, jetzt jede private Feier zu vermeiden.

Natürlich gilt die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ nach Artikel 13. Diese stelle auch ich natürlich nicht in Frage. Aber wir dürfen nicht zulassen, dass mit 30 Leuten private Feiern stattfinden wenn die Kneipen im Shutdown demnächst geschlossen sind.

Quelle: Karl Lauterbach, Twitter


Wobei auch Grundrechte durch Gesetz eingeschränkt werden können. Und zwar schon seit den Tagen, in denen das Grundgesetz in Kraft tat. Gesetzliche Regeln, die -grundgesetzkonform- Grundrechte in Deutschland einschränken, gibt es zuhauf. Polizeigesetze, Infektionsschutzgesetz, und, und und ....


Der Staat stützt sich bei seinen Maßnahmen auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach staatliche Stellen zur Abwehr drohender Seuchen oder Infektionskrankheiten generell die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen dürfen, um die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung zu beseitigen.

Gemäß § 28 IfSG darf der Staat im Rahmen der Seuchenbekämpfung persönliche Freiheitsrechte, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und die gemäß Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit beschränken. Ob für solch weitreichende Grundrechtseingriffe die sehr allgemein formulierte Generalermächtigung in § 28 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage bietet, ist unter Verfassungsrechtlern durchaus umstritten.

Die Gerichte vertreten insoweit allerdings überwiegend die Auffassung, dass beim Auftreten neuer Gefahren, die beim Erlass des Gesetzes nicht erkennbar waren, auch intensive Beschränkungen der Freiheitsrechte auf eine Generalklausel gestützt werden können, um damit noch größere Einschnitte in andere überragende Rechtsgüter wie das der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu verhindern.

Es lässt sich also trefflich darüber streiten, ob das alles rechtlich wasserdicht und von der Verfassung legitimiert ist. Am Ende ist alles eine Frage der Verhältnismäßigkeit und, nicht zuletzt, eine der Umsetzbarkeit.

Klar ist aber auch, dass das Ausmaß gesellschaftlicher und rechtlicher Probleme infolge der Corona-Pandemie gigantisch ist.
Eine wesentliche Aufgabe der Justiz dürfte darin bestehen, nach der wohl erst im nächsten Jahr zu erwartenden Abflachung der Pandemie peinlich darauf zu achten, dass die Einschränkungen der Freiheitsrechte auf den verschiedensten Gebieten so schnell wie möglich zurückgefahren und eine gesellschaftliche Gewöhnung an diese Beschränkungen vermieden wird.


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