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Kontrollen (Corona)

Foreveralone, Dortmund, Mittwoch, 28.10.2020, 19:11 (vor 1273 Tagen) @ Zoon

Lies mal § 16 Abs. 3 und Abs. 4 Infektionsschutzgesetz. Dort ist ein Betretungsrecht verankert, um die Einhaltung von Maßnahmen überwachen zu können. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass hierdurch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) eingeschränkt wird.

Ok, dann ist wohl so und ich muss es akzeptieren. Halte ich - und das ist jetzt nur meine persönliche Meinung- für überrtrieben, dies bei der bisherigen Lage und dem Virus ansich anzuwenden (Falls das hier der Fall ist).

Da gehört meiner Laienansicht nach eine noch objektiv wesentliche gefährlichere infektiöse Bedrohung zu.


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