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Tönnies hat wochenlang gegen die Hygiene-Verschärfungen in NRW verstoßen (Corona)

markus, Freitag, 19.06.2020, 14:38 (vor 1400 Tagen) @ Jurist81

Unabhängig davon, ob man die Subunternehmer als Scheinselbstständige dem Unternehmen zu ordnen und irgendiwe hinbekommt, eine Kausalität zwischen Pflichtverstoß und Schaden darzulegen, scheidet ein solcher Anspruch auf Grund des Verschuldens aus.

Hier würde ein Vermögensschaden geltend gemacht. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist hier § 826 BGB, bzw. theoretisch § 823 Abs. BGB iVm mit einem entsprechendem Schutzgesetz. Dies setzt eine vorsätzliche Handlung von Tönnies im Hinblick auf den Schaden voraus, die es wohl kaum gegeben hat und man selbst im unwahrscheinlichen Fall, das Tönnies die Infektionsausweitung zumindest billigend in Kauf genommen hätte, kaum beweisbar sein dürfte.

Es gab zudem auch keine speziellen Corona-Vorschriften für Betriebe. Themen wie Abstand halten, Mundschutz und Kontaktbeschränkungen, das gilt ja alles nur für die Öffentlichkeit. Arbeitgeber sollten sich zusammen mit den Betriebsräten von Anfang eigene, individuelle Maßnahmen ausdenken und diese innerbetrieblich umsetzen. Gewissenhafte Arbeitgeber haben sich größtenteils an die Regeln die draußen galten angelehnt, teilweise auch mit großzügigen Homeoffice Regelungen, Sonderurlaub usw.. Das aber vor allem deshalb, um nicht selbst den Betrieb schließen zu müssen, wenn das Virus in den Betrieb gelangt.


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