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FAZ: Ein Auto als Mordwaffe (Fußball allgemein)

WBSTRR, Tempelnah 1.5 km, Dienstag, 28.02.2017, 07:44 (vor 2626 Tagen) @ markus93

beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis), möchte der Täter zwar nicht den Taterfolg herstellen, aber er hält ihn für möglich. Wenn ich mit 170 über rote Ampeln rase, dann halte ich einen tödlichen Unfall für möglich, außer ich bin ein Vollidiot.


Wenn du mit 170 über rote Ampeln fährst BIST du ein Vollidiot. Ich halte das Urteil für schwierig. Einerseits begrüße ich, dass dieses Verhalten so hart bestraft wird, andererseits, muss halt für Mord wirklich die Tötungsabsicht bestehen

Nein es ist keine Tötungsabsicht Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Mordes. Absicht ist im StGB immer nur dann Voraussetzung, wenn das auch ausdrücklich genannt wird (vgl. z.B. § 242 StGB "Zueignungsabsicht"). Ansonsten reicht bedingter Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale aus.
Hier hat das Gericht geurteilt, dass die Täter auch die Tötung anderer Menschen billigend in Kauf genommen haben, um ihre Absicht, Straßenrennen im öffentlichen Stadtverkehr zu fahren, umsetzen zu können.
Ob das letztlich so haltbar ist, finde ich auch spannend und dürfte in der Revision vom BGH geklärt werden.


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