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FAZ: Ein Auto als Mordwaffe (Fußball allgemein)

AdamSmith, ..., Montag, 27.02.2017, 23:43 (vor 2614 Tagen) @ Ulrich

Ich finde das Urteil gut, manchmal muss man Gesetze expansiv auslegen um die notwendigen Diskussionen auf den Weg zu bringen (Auch wenn das nicht die Aufgabe der Tatrichter, Richter der ersten Instanz sein sollte, aber es gibt ja eine Berufungsinstanz.)

Ob das Urteil der Berufung standhält wird man sehen, da der Vorsatz, einen Mord begehen zu wollen nicht wirklich haltbar ist. Der Vorsatz steht zwar nicht ausdrücklich im Paragraphen, ist aber in der Rechtsprechung ausformuliert worden. Auch sonst ist es ein Problemparagraf, da er mit der Definition des Mörders -wie er 1941 im Deutschen Reich eingeführt wurde- und nicht mit dem Tatbestand Mord arbeitet.
Um das zu ändern, hat das Justizministerium 2015 einen Reformbericht vorgestellt.


StGB in der Version von 1941

§ 211
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer
– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
– heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
– um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.

StGB in der Version von 1975

§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.


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