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@ Giog: Frage zu Einsichtnahme Urteil (BVB)

Giog, Mittelhessen, Donnerstag, 18.06.2026, 15:28 (vor 10 Stunden, 49 Minuten) @ markus

Ja, wir haben auch schon darüber nachgedacht, dass man einfach standardisiert an solche Satzungsanträge noch eine Ermächtigung an den Vorstand erteilt, etwaige notwendige redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Der Antrag von Dirk Kießling z. B. enthielt so einen Passus. Wir hatten den auch drin, er fand sich aber am Ende nicht in der Beschlussvorlage wieder (die wir, das muss man dazu sagen, aber vorher noch einmal zur Freigabe erhalten und in dieser Version auch freigegeben hatten).

Das dürfte aber auch nicht alle denkbaren Kollisionen auflösen, weil redaktionell eben redaktionell bedeutet und nicht inhaltlich. Da geht es nach meinem Verständnis in erster Linie um solche Dinge wie die Nummerierung von Vorschriften usw. Ich finde es schon vertretbar, dass die Gesamtschau (Chronologie der Anträge, Inhalt und Begründung der Anträge) deutlich macht, dass dieses "vier" bei uns keine Willensäußerung dahingehend war, dass es "vier" sein müssen, sondern eben einfach den status quo der Satzung wiederspiegelte. Aber mir leuchtet auch das Argument ein, dass der Austausch einer Anzahl zu wählender Mitglieder eines Vereinsorgans eine inhaltliche Korrektur darstellen könnte, und keine redaktionelle.


Dagegen spricht aus meiner Sicht, dass in der Einleitung von einem „neuen § 19 Absatz (6)“ die Rede ist und in diesem taucht die Zahl 4 gleich zweimal auf. Ich würde das als stimmberechtigtes Mitglied so interpretieren, dass an der Zahl 4 ausdrücklich festgehalten werden möchte.

https://www.bvb.de/content/dam/bvbweb/de/departments/e-v-/documents/02_ANTRAEGE-MV2025-Stand-17.11.25.pdf?2

Überzeugt mich null, ehrlicherweise. Gerade weil sich der Antrag erkennbar nicht auf die Frage richtete, ob im Vorstand nun 3 oder 5 sitzen, oder im Wirtschaftsrat nun 4 oder 8 gewählt werden, sondern nur das Vorschlagsrecht selbst regeln sollte. Wir haben weder schriftlich noch mündlich bei der Vorstellung und Begründung des Antrags ein Wort über die Zusammensetzung der Organe verloren. Dass die Anzahl im Wortlaut selbst auftaucht ist natürlich nicht vermeidbar, weil ein Wahlverfahren natürlich nicht isoliert für sich stehen kann. Aber es war zu jedem Zeitpunkt erkennbar, dass sich unser Antrag rein auf das Vorschlagsrecht bezog. Das Thema "vier" vs. "acht" war bis zur Eintragung ja auch folgerichtig noch nie ansatzweise Gegenstand von Debatten, ob hier oder sonstwo.


Die Chronologie scheint keine Rolle zu spielen, da allen Anträgen innerhalb derselben Mitgliederversammlung zugestimmt wurde. Anders wäre dies sicherlich, wenn die Änderung auf acht Mitglieder in einer späteren Mitgliederversammlung beschlossen würde. Dann wäre Antrag A bereits Teil der Satzung und würde durch Antrag B abgelöst werden.

Es gibt schon obergerichtliche Rechtsprechung, die darauf abstellt, den mutmaßlichen Willen der MV zu ermitteln. Und da spielt eben neben den Anträgen selbst und ihren Begründungen auch die Reihenfolge der Anträge eine Rolle.


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