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@ Giog: Vorschlag für die Zukunft (BVB)

markus, Mittwoch, 17.06.2026, 22:14 (vor 9 Stunden, 28 Minuten) @ Frank1299

Wenn ich nun im nächsten Schritt die weiteren Anträge mit in den Blick nehme und schaue, an welcher Stelle diese mit unserem Antrag kollidieren könnten, komme ich allenfalls auf eine Stelle: In unserem Antrag (der ja rein ein Vorschlagsrecht für Ämter beim BVB regeln sollte) ist von "vier zu wählenden Mitgliedern des Wirtschaftsrats" die Rede, weil das nunmal seinerzeit der status quo der Satzung war. Demgegenüber wurde im Antrag von Benedict Killing begehrt, dass zukünftig alle acht Mitglieder des Wirtschaftsrats von der MV gewählt werden sollen. Somit könnte man rein sprachlich in der Tat vorbringen, dass vier vs. acht eine Kolission darstellt.

Sollte dies ein ausschlaggebender Punkt gewesen sein, finde ich eine Nichteintragung auf dieser Basis jedoch nicht überzeugend, weil "Vorschlagsrecht der Mitgliedschaft" (also ein Wahlmodus) sowie "Anzahl zu wählender Personen im Wirtschaftsrat" zwei völlig verschiedene Paar Schuhe sind und die Chronologie der Anträge (erst wir, dann Benedict) verdeutlicht, dass die MV zunächst ein Vorschlagsrecht der Mitgliedschaft wollte und anschließend wollte, dass alle acht Mitglieder des Wirtschaftsrats gewählt werden.


Also, ich habe nochmal nachgeschaut, weil ich bei unserer Vereinsgründung einen Passus ("Der Vorstand wird ermächtigt redaktionelle Änderung an der Satzung eigenmächtig vorzunehmen"; so oder so ähnlich) im Kopf hatte.

So wie du das schilderst ist es nur eine redaktionelle Änderung der Satzung und keine inhaltliche (Sogenannte redaktionelle Änderungen sind Änderungen des Satzungstextes, die nur den Wortlaut und nicht den Sinninhalt ändern. Die rechtliche Bedeutung des Satzungstextes wird dadurch nicht geändert.)

Deshalb mein Vorschlag für die Zukunft zur Diskussion:
Zur nächsten MV Antrag auf Aufnahme des o.g. Satzes (genauen Wortlaut nochmal überlegen) einbringen.

Normalerweise müsste dann ein Hinweis durch das Vereinsregister bzw. Gericht erfolgen und der Vorstand könnte es noch ändern. So war es jedenfalls vor etlichen Jahren bei unserer Vereinsgründung.

Vllt lohnt es sich für dich in diese Richtung nochmal weiter zu recherchieren?

Siehe auch hier : https://winheller.com/blog/verein-redaktionelle-satzungsaenderungen/

Redaktionelle Änderungen sind üblicherweise Änderungen, die den Inhalt der Satzung nicht verändern, sondern lediglich Fehler beseitigen. Also Schreibfehler, Tippfehler, falsche Paragraphenverweise etc.

Bei den auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen ging es jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts offenbar nicht nur um solche formalen Punkte. In dem Text heißt es, dass die Anträge teilweise dieselben Regelungsbereiche unterschiedlich regeln und deshalb keine eindeutig bestimmte neue Satzungsfassung vorliegt.

Genau hier liegt der Unterschied: Wenn unklar ist, ob ein Mitgliedervorschlagsrecht für vier oder für acht Wirtschaftsratsmandate gelten soll und das Wahlprozedere unklar geregelt ist, betrifft das den Inhalt des Wahlverfahrens. Das ist eine materielle und keine redaktionelle Frage.


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