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Ulrich, Sonntag, 01.04.2018, 14:28 (vor 3114 Tagen) @ tim86

§15 TzBfG Abs. 3

"Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."

Absatz 4 bietet zwar eine Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als 5 Jahr eingegangen wird, nach 5 Jahren. Jedoch mit einer Frist von 6 Monaten, was bedeutet, selbst wenn es der Fall wäre könnte er erst im Oktober anfangen.


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