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Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Sperre? (Spieltage)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Montag, 18.08.2025, 23:46 (vor 109 Tagen) @ José

Grobe Regelwidrigkeiten sollen aber auch in diesem Bereich des Sports regelmäßig weder durch Einwilligung noch durch erlaubtes Risiko gedeckt sein (vgl. Eser JZ 1978, 368; and. Kinzinger SpuRt 2024, 196 (198 ff.)); dies gilt bspw. für ein Foul, durch das eine zuvor verübte Regelwidrigkeit „geahndet“ werden (OLG Hamm MDR 1985, 847) o. ein Gegenspieler wettkampfunfähig gemacht werden soll (idR insoweit aber vorsätzlicher § 223). Grobe und rücksichtslose, nach den Wettkampfregeln zum Ausschluss des Täters v. Wettbewerb berechtigende Regelübertretungen stellen idR eine Sorgfaltswidrigkeit dar (BayObLG NJW 1961, 2072); dies gilt zB für die „Blutgrätsche“ (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477) bzw. „Notbremse“ im Fußball (sogar Vorsatz annehmend LG Hannover BeckRS 2019, 59513) und dürfte auch im Profisport jedenfalls dann zu gelten haben, sofern der Körpereinsatz nach Lage der Dinge nur noch gg. den Körper des Opfers erfolgen kann, ohne dass eine realistische Chance besteht, noch den Ball zu spielen (OLG Schleswig BeckRS 2020, 32254; NK-StGB/Paeffgen/Zabel § 228 Rn. 109; diff. Schild JURA 1982, 585 (590 f.); offengelassen v. Rössner FS Hirsch, 1999, 313 (324)); zur ggf. schärferen Beurteilung eines Hineingrätschens aus deliktsrechtlicher Sicht: BGH NJW 1976, 958; OLG Hamburg VersR 2002, 500; OLG Hamm JR 1998, 465; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1044. Entscheidend ist stets, ob das Foulspiel gg. den situativ (zB Bundesliga/Breitensport) unterschiedlich zu bestimmenden (Schild, Sportstrafrecht, 2002, 119; Thaler, Haftung zwischen Wettkampfsportlern, 2002, 220 f. sowie Hirsch FS Szwarc, 2009, 559 (567); NK-StGB/Paeffgen/Zabel § 228 Rn. 109, die auf die Typizität der jeweiligen Sportart mit ihren jeweiligen Usancen abstellen) Erwartungshorizont der beteiligten Sportler hins. des zu erwartenden körperlichen Einsatzes verstößt (vgl. auch MüKoBGB/Wagner BGB § 823 Rn. 794: berechtigte Sicherheitserwartungen)

Aus dem Tübinger Kommentar, §15 StGB, Rn. 214 (m.w.N).


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