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Verdacht: Bremer Bundespolizist veröffentlichte Haftbefehl (Sonstiges)

Zoon, Donnerstag, 30.08.2018, 19:48 (vor 2676 Tagen) @ Ulrich

Für die Entfernung des Beamten in einem Disziplinarverfahren gilt grundsätzlich das, was Kulibi unten geschrieben hat, wonach bei außerdienstlichen Straftaten mit Dienstbezug eine Entfernung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn für dieses Delikt ein Strafrahmen von zwei Jahren eröffnet ist (ständige Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht). § 353d StGB eröffnet nur einen Strafrahmen von einem Jahr. Also dürfte die Entfernung des Bundespolizisten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausscheiden.

Ausnahmen zu dieser Rechtsprechung gibt es zwar auch. Aber gegenwärtig weiß man über die genauen Abläufe zu wenig. Habe mal unter dem Beitrag von Kulibi hierzu etwas geschrieben. Auch die aktuellen Meldungen (Dresdner Justizbeamter) geben für die Annahme solcher schweren Umstände nichts her.


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