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Verdacht: Bremer Bundespolizist veröffentlichte Haftbefehl (Sonstiges)

Ulrich, Donnerstag, 30.08.2018, 19:02 (vor 2676 Tagen) @ Matse

Durch Urteil einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetz (§ 41 BBG). Dumm nur, dass § 353d StGB eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr vorsieht.

Es ist in der Tat richtig dass das Beamtenverhältnis zwingend beendet wird wenn in einem Strafprozess eine Strafe von mindestens einem Jahr heraus springt. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht dass ein Beamter zwingend im Dienst verbleiben muss wenn er zu einer niedrigeren Strafe verurteilt wird. Auch dann kann am Ende des Disziplinarverfahrens die Entlassung stehen. Vor längerer Zeit ging einmal der Fall eines Beamten durch die Presse der Bestechungsgelder angenommen hatte. Zwar lag die Strafe unterhalb der Grenze von einem Jahr, aber "geflogen" ist er am Ende trotzdem War ein Mitarbeiter einer Kreisverwaltung, also nicht hundertprozentig vergleichbar da für ihn das entsprechende Landesbeamtengesetz galt. Aber so gravierend dürften die Unterschiede nicht sein.

Wenn ich es richtig verstanden habe kommt es auch auf die Art der Straftat an. Dass ein Beamter der Bestechungsgelder kassiert hat für den öffentlichen Dienst untragbar ist liegt auf der Hand. Hier stellt sich die Frage wie man den Fall des veröffentlichten Haftbefehls wertet. Ein Polizist hat dienstlich Zugang zu teils sehr sensiblen Daten. Im Falle eines Schuldspruchs würde sich auch hier die Frage stellen ob er noch vertrauenswürdig genug ist seinen Dienst auszuüben. Ich gehe davon aus dass Jan Timke deshalb -vermutlich auf anwaltlichen Rat hin- behauptet hat nichts von der Strafbarkeit der Veröffentlichung gewusst zu haben. Allerdings ist dies eine Argumentation die in diesem Fall reichlich dünn erscheint. Timke ist Polizist, er muss die Rechtslage kennen.


Darüber hinaus kann das Beamtenverhältnis nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens stehen. Das Disziplinarverfahren kommt bei dienstlichen Pflichtverletzungen (Dienstvergehen) zum Tragen bzw. bei außerdienstlichem Fehlverhalten, wenn "die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen." Als Mitglied der Bremer Bürgerschaft wird Herr Timke zudem Immunität genießen und glaubhaft machen können, dass seine Äußerung im politischen Kontext zu bewerten seien und nicht sein ruhendes Beamtenverhältnis tangieren.

Die Immunität ist ratzfatz aufgehoben. Und auch wenn er im Augenblick freigestellt ist so dürfte trotzdem der von Dir zitierte Passus dass "die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen." tragen. Zudem ist darüber hinaus auch das Vertrauen in den Beamten Timke massiv erschüttert wenn nicht gar zerstört.


Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stellt übrigens die höchste Form der disziplinarischen Maßnahme dar. In diesem Fall würde es mich wundern, wenn das Verwaltungsgericht mehr als einen Verweis oder eine Kürzung der Dienstbezüge als gerechtfertigt betrachten würde - das wird aber auch von der dienstlichen Historie des Bundespolizisten abhängen.

Ich wäre sehr verwundert wenn der Mann da mit einem blauen Auge heraus kommen würde. Im Regelfall wird bei so etwas ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dann so lange ausgesetzt bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Auf Grund der in diesem Urteil festgestellten Tatsachen handelt dann der Dienstherr.


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