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Sergej W. gesteht Tat (BVB)

Liberogrande, Dienstag, 09.01.2018, 14:19 (vor 2967 Tagen) @ Phil

Das sind zwei unterschiedliche Fragen. Wenn das Gericht nicht von einem Tötungsvorsatz überzeut ist, kommt weder ein versuchter Mord noch ein versuchter Totschlag in Betracht. Geht das Gericht von einem Tötungsvorsatz aus, muss es die Frage klären ob ein versuchter Mord oder Totschlag vorliegt. Dafür sind dann die Mordmerkmale entscheidend. § 211 StGB (Mord) sieht eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Dies ist unabhängig davon, welche Mordmerkmale verwirklicht sind. Allerdings steht hier ja ein versuchter Mord im Raum, sodass das Gericht bei einer entsprechenden Verurteilung gemäß §§ 23 II, 49 I StGB einen milderen Strafrahmen wählen KÖNNTE (nicht muss). Wann das genau der Fall wäre, ist eine einigermaßen komplexe Abwägungsfrage und ich bin auch kein Strafrechtsexperte.

Jedenfalls wäre eine lebenslange Freiheisstrafe auch möglich, wenn das Gericht nicht von einer Begehung aus Habgier ausgeht. Dennoch kann es aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein, dieses Motiv "loszuwerden".


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