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Sergej W. gesteht Tat (BVB)

Wallone, L' Enfer de Westfalenstadion, Dienstag, 09.01.2018, 09:06 (vor 2909 Tagen) @ Kulibi77

Im Erwachsenenstrafrecht ist Spezialprävention nur ein Teilaspekt, wenn sie auch in den letzten Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Im Jugendstrafrecht wird die soziale Stigmatisierung prinzipiell als nicht schuldangemessene Konsequenz angesehen und deswegen wird konsequent die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Jugendliche Täter haben auch weitergehende Rechte beim Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Im Erwachsenenstrafrecht ist die soziale Ächtung, aber auch der Beweis der Unschuld im Rahmen eines öffentlichen Prozesses, natürlicher Teil der öffentlichen Prozessführung. Mal abgesehen von minderschweren Straftaten.

Nein. Soziale Ächtung ist nicht Sinn und Zweck der Öffentlichkeit eines Strafprozesses. Auch nicht im Erwachsenenstrafrecht. Sie kann aber Folge dessen sein. Und dieser Gefahr wird im Jugendstrafrecht eine größere Bedeutung zugestanden. Hinzukommt, dass der Täter und dessen Schuld ja erst nach rechtskräftiger Verurteilung feststeht (selbst wenn er zuvor die Tat gesteht). Schon deshalb ist es nicht Sinn und Zweck der Öffentlichkeit in einem Strafprozess, den Angeklagten zu stigmatisieren. Wenn du von "Spezialprävention" und "schuldangemessener Konsequenz" sprichst, sind das Aspekte der Bestrafung des Täters, aber nicht Teil des Öffentlichkeitsgrundsatzes in einem Strafprozess, der ja erst der Feststellung des Täters und dessen Schuld dient.


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