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Sergej W. gesteht Tat (BVB)

Kulibi77, Montag, 08.01.2018, 21:03 (vor 2910 Tagen) @ simie

Und damit hast du das Öffentlichkeitsgebot ziemlich missverstanden. Das heisst eben nicht, dass jegliche Persönlichkeitsrechte des Angeklagten hinfällig sind. Infolgedessen ist die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal ziemlich eingeschränkt und auch dürfen die Medien meist eben keine Klarbilder und Klarnamen veröffentlichen.
Dennoch ist es der Öffentlichkeit möglich an Prozessen teilzunehmen. Dafür muss man jedoch nicht den Namen und Bild kennen.

Das sieht das BVerfG aber anders. Spätestens nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist jede Berufung auf das Persönlichkeitsrecht hinfällig (mal abgesehen von Ausnahmen wie bei minderjährigen Tätern). Das Recht auf Information der Öffentlichkeit überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Täters. Das hat das BVerfG oft genug sehr eindeutig festgestellt. Ein Graubereich bleiben geständige Täter bzw. eindeutig schuldige aber noch nicht verurteilte Täter. Aber auch in diesem Bereich urteilen Gerichte normalerweise nicht zum Vorteil des Täters. Jedenfalls nicht bei so schweren Straftaten die von so herausragend großen öffentlichen Interesse sind.


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