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Neu auf schwatzgelb.de: BVB-Interesse an Felix Nmecha: Ein faules Ei im Nest (BVB)

markus, Mittwoch, 21.06.2023, 11:48 (vor 1148 Tagen) @ Sascha

Das gibt dem ganzen dann aber auch eine andere Note und geht eher Richtung Mobbing.

Es können beide Ansätze verfolgt werden. Mobbing fällt nicht unter dem Schutz des AGG und ist leider nur ganz schwer nachzuweisen. Es ist nur dann Mobbing, wenn es systematisch über einen längeren Zeitraum passiert. Da müsste schon ein Mobbingtagebuch über mehrere Monate geführt werden.

Der Schutz des AGG entsteht dagegen viel einfacher. Da genügt schon ein einmaliger Vorfall und es müssen nur Indizien vorgetragen werden, die vermuten lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt. Lässt sich ein direkter oder zumindest mittelbarer Bezug zu eines der Merkmale herstellen, reicht das erstmal aus und die Beweislast geht auf den Täter über.

Grundsätzlich sollte man es ernst nehmen, wenn sich jemand diskriminiert fühlt. Außer es gibt ganz offensichtlich keinerlei Bezug zu eines der Merkmale, dann liegt offensichtlich keine Diskriminierung vor. „Ich mag keine dicken, tätowierten Schalkefans“ ist zum Beispiel keine Diskriminierung, weil keinerlei Bezug hergestellt werden kann. Nur dann sollte man auf andere Möglichkeiten wie Mobbing oder Beleidigung verweisen. Sobald ein Bezug hergestellt werden kann, sollte man es schon ernst nehmen und dem mal nachgehen.


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