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Bundesverwaltungsgericht -> Weg frei für Fahrverbote (Sonstiges)

Klopfer ⌂, Dortmund, Dienstag, 27.02.2018, 14:56 (vor 2221 Tagen) @ MarcBVB

Das ist imho nicht korrekt, §§195ff. BGB. Verjährung bei arglistiger Täuschung heißt Regelverjährung, d.h. 3 Jahre zum Jahresende. 30 Jahre gibt es unter den Voraussetzungen von 197...

O.k., hast ja Recht mit deinen §§ , aber genau das ist doch das Thema. Da begeht jemand einen nachgewiesenen Betrug und haftet dann nur drei Jahre lang für die Folgen seines Delikts. Und wenn der Betrug dann erst drei Jahre später aufgedeckt wird überhaupt nicht mehr ? Wie passt das eigentlich zu den Verjährungsfristen bei Steuerbetrug z.B. ?

SGG
Klopfer


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