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Staatsanwaltschaft DO erhebt Anklage gg Sergej W. wegen versuchten Mordes (BVB)

Lutz09, Tor zum Sauerland, Dienstag, 29.08.2017, 16:10 (vor 3061 Tagen) @ Franke
bearbeitet von Lutz09, Dienstag, 29.08.2017, 16:18

Lebenslänglich ist in Deutschland immer noch lebenslänglich. Der Versuch kann milder bestraft werden, muss aber nicht. SicherUNGSverwahrung macht da nicht viel Sinn. Eine solche würde vielleicht dann beantragt werden, falls die Verurteilung nach § 211 (Mord) nicht sicher vorherzusehen ist und es für möglich gehalten wird, dass das Urteil in der Revisionsinstanz aufgehoben wird und dann nur noch ein Totschlag übrig bleibt. Ansonsten ist nach neuem Recht die parallele Anordnung der SV auf den zweiten Blick für den Täter gar nicht so schlecht, da dann von Anfang an ein Behandlungsauftrag vorliegt (mit dem Verurteilten muss also von Beginn an gearbeitet werden).

Lebenslänglich ist 15 Jahre plus X. X kann mal klein, mal groß, mal sehr groß sein.

Bei einer anschließenden Sicherungsverwahrung ist es lebenslänglich eher sehr groß. Sprich: der kommt für lange Zeit nicht mehr raus.


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