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ZDF zu Neumann: Woher kommt der Hass gegen Frauen im Fußball? (Fußball und Sport allgemein)

markus, Montag, 12.06.2023, 16:08 (vor 961 Tagen) @ MarcBVB
bearbeitet von markus, Montag, 12.06.2023, 16:18

Und welche Ansprüche hat dann A gegen den B? Aus welcher Anspruchsgrundlage?

Die genaue Vorgehensweise regeln die §§ 13 ff. Ein Beschwerderecht hat danach jeder Beschäftigte. Ein Leistungsverweigerungsrecht nur bei Belästigung oder sexueller Belästigung (wie weitgehend Belästigung geht, kann ich nicht einschätzen, hab grad keine Kommentierung vorliegen) und Schadensersatz wohl nur dann, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Auch können der Betriebsrat oder die Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen.

Ich kann aus der betrieblichen Praxis bestätigen, dass diskriminierende Beleidigungen, bzw. entsprechende Beschwerde, zwischen den Beschäftigten sehr ernst genommen werden. Es gibt dann in der Regel eine Abmahnung*. Allerdings kommt das nur noch sehr selten vor. Wir sind nämlich auch ein Konzern mit Verhaltenskodex. Jedes Jahr gibt es für alle eine verpflichtende Auffrischung in Sachen AGG und inzwischen hat nahezu jeder verstanden, wo die roten Linien verlaufen.

*Ja, natürlich kann man gegen eine Abmahnung gerichtlich vorgehen. Macht aber erfahrungsgemäß niemand und ist auch nicht unbedingt sinnvoll. Bei einer darauf aufbauenden Kündigung kann man sie nämlich immer noch angreifen.

Edit: Was eine Belästigung im Sinne des AGG ist, ist in § 3 Abs. 3 geregelt. Wenn man vor hat, von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, sollte man dies in jedem Fall über einen Anwalt machen. Denn auch da kann der Schuss nach hinten losgehen.


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