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Stellungnahme zu Vorwürfen gegen Schulz (BVB)

markus, Sonntag, 07.08.2022, 17:28 (vor 1488 Tagen) @ Matse

Aktuell würde eine Verdachtskündigung im Bereich des Möglichen liegen.


Nein, weil die Straftat nicht zum Nachteil seines Arbeitgebers war.


Imageschädigung des Arbeitgebers. Bundesligaprofis repräsentieren die Vereine nicht nur auf dem Platz, sondern auch durch ihr Bild in der Öffentlichkeit.

Ich hab öfter mit Kündigungsanhörungen zu tun, teilweise auch mit Verdachtskündigungen. Man wird Argumente dafür finden, warum das Fehlverhalten sich auch auf das Arbeitsverhältnis niederschlägt. Ob das dann stichhaltig genug ist oder nicht, das entscheidet ein Richter, sofern es nicht vorher zu einer Einigung kommt. Meist kommt im Gütetermin ein Vergleich zustande, manchmal auch schon vorher außergerichtlich.

Mit dem anderen hast du vollkommen recht. Man muss nicht abwarten, wie das strafrechtliche Verfahren ausgeht. Strafrecht und Arbeitsrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann z.B. sein, dass eine Verdachtskündigung wirksam ist, während strafrechtlich ein Freispruch erfolgt. Denn der Freispruch bedeutet ja nur, dass es nicht genügend Beweise gab. Und nicht, dass er es definitiv nicht war. Das mag ungerecht erscheinen, weil eine Kündigung aufgrund eines Verdachts dem Gedanken der Unschuldsvermutung widerspricht, aber stellt euch mal vor ein Christoph M. wäre beruflich Kindergärtner gewesen. Natürlich will man ihn dann nicht noch 18 Monate weiterbeschäftigen müssen, bloß weil das Verfahren so lange dauert.


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